Liebe Reiter,
da immer wieder Diskussionen über die "Zahlungswilligkeit" von Nenngeldern aufkommt, mal eine kleine Information, frei nach §26 LPO:
- Das Nenngeld ist mit Abgabe der Nennung fällig und wird niemandem erlassen.
- Es obliegt allein dem Nenner sicher zu stellen, dass er die Voraussetzungen der Ausschreibung für die genannten Prüfungen erfüllt.
- Es ist weder die Aufgabe der FN noch des Veranstalters eine Nennung dahingehend zu prüfen, ob eine Starterlaubnis erteilt werden kann, zumal dass im Vorwege gar nicht immer möglich ist zu erkennen.
- Beispiele:
- Nennung mit einer zu geringen LK und Leistungsklassenänderung dann auf dem Turnier wg. Höherstufung
- Nennung mit nicht startberechtigtem Pferd und späterer Nachtrag eines anderen Pferdes
- Nennung von Startplätzen für Dritte, die auf dem Turnier mitsamt der Pferde übertragen werden
- Beispiele:
Erstattet wird das Nenngeld z.B. wenn:
- die Nennung bis 24h vor Nennschluss zurückgezogen wird
- eine Prfg. abweichend von der vorläufigen Zeiteinteilung stattfindet
- die Prüfung u./o. Veranstaltung abgesagt wird (hier darf der Veranstalter dann den Org-Beitrag des Nenngeldes (3,- EUR) einbehalten)