In der Ausschreibung können Veranstaltern eine maximale Nennzahl angeben. Gerade im Hinblick auf Nachnennungen kommt immer wieder die Frage auf, warum keine Nennung mehr akzeptiert wird/möglich ist obgleich diese Zahl noch nicht erreicht wurde.
Hierzu folgende Erklärung:
- Die Anzahl der begrenzten Startplätze gilt nur für den Zeitraum vor dem Nennungsschluss und ist eine Sicherung für den Veranstalter um nicht "überrannt" zu werden.
- Sie stellt nicht dar, dass so viele Nennungen erfolgen sollen.
- Mit erreichen des Nennschluss ist dieser Wert hinfällig. Weitere Nennungen können nach freiem Ermessen des Veranstalters angenommen werden oder auch nicht.
- Grundlage dafür ist das gesamte Nennergebnis aller Prüfungen und die Kapazität die sich daraus für den Zeitplan ergibt.